Allgemeine Reisebedingungen

   


REISEBEDINGUNGEN DER FIRMA BIBLISCHE REISEN GMBH, STUTTGART

Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden* bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“ genannt) und Biblische Reisen GmbH, nachfolgend „BiR" abgekürzt), zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!


1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtungen des Reisenden

Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von BiR und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von BiR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von BiR nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von BiR zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von BiR herausgegeben werden, sind für BiR und die Leistungspflicht von BiR nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von BiR gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von BiR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von BiR vor, an das BiR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit BiR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist BiR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von BiR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppenreisen im Sinne der nachstehenden Ziffer 14.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Reiseteilnehmer.

g) Die Buchung (Reiseanmeldung) zu Ihrer Reise erbitten wir schriftlich, auf dem vorgesehenen Formular oder über das Internet, auf der Webseite von BiR (Online-Buchungsformular) vorzunehmen. Mit der Anmeldung bietet der Reisende BiR den Abschluss eines Pauschalreisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Katalog, Angebot) – soweit diese dem Reisenden vorliegen verbindlich an.

h) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Zusendung des Formulars bzw. Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen" im Online-Formular begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. BiR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.

i) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch BiR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird BiR dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat.

j) BiR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB besteht. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.


2. Bezahlung

2.1. VIATOR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 16 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht von VIATOR aus dem in Ziffer 9 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl VIATOR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder ­vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist VIATOR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu belasten.


3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von BiR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind BiR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. BiR ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von BiR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist, entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von BiR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte BiR für die Durchführung der geänderten Reise geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.


4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. BiR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, oder

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern BiR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1.a) kann BiR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann BiR vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von BiR anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann BiR vom Reisenden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.4. BiR ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1.a) und b) genannten Preise und Abgaben nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für BiR führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von BiR zu erstatten. BiR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die BiR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. BiR hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von BiR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist, entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von BiR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber BiR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.


5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber BiR unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert BiR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BiR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von BiR zu vertreten ist. BiR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. BiR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Soweit nicht abweichend im Einzelfall vereinbart, wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Bei Flugpauschalreisen, bei Bahn- und Busreisen sowie bei See- und Flusskreuzfahrten im Charter:

  • bis zum 180. Tag vor Reisebeginn: kostenlos
  • vom 179. bis 42. Tag vor Reisebeginn: 10 % des Reisepreises
  • vom 41. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises
  • vom 14. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises
  • am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80 % des Reisepreises

b) Bei Kreuzfahrten und Reisen, bei denen BiR lediglich mit einem Zubucherkontingent arbeitet:

  • bis zum 35. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
  • vom 34. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises
  • vom 14. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
  • am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises

5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BiR nachzuweisen, dass BiR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BiR geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. Eine Entschädigungspauschale gemäß Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit BiR nachweist, dass BiR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale. In diesem Fall ist BiR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6. Ist BiR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. (5) BGB unberührt.

5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von BiR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BiR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.


6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung BiR bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.

BiR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.


7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. BiR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BiR beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) BiR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) BiR ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von BiR später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Ziffer 5.6 gilt entsprechend.


8. Obliegenheiten des Reisenden

8.1. Reiseunterlagen
Der Reisende hat BiR oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BiR mitgeteilten Frist erhält.

8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit BiR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von BiR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von BiR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an BiR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von BiR zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von BiR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende BiR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BiR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich BiR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorgenannten Fristen zu erstatten.


9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von BiR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2. BiR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BiR sind und im Übrigen die Vorschriften der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

9.3. BiR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BiR ursächlich geworden ist.


10. Geltendmachung von Ansprüchen / Adressat

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7 BGB hat der Reisende gegenüber BiR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen gebucht war.

Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.


11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

11.1. BiR informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist BiR verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BiR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BiR den Reisenden informieren.

11.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BiR den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte aktuelle „Black List“ von Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist unter https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von BiR einzusehen.


12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. BiR wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

12.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BiR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12.3. BiR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende BiR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BiR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


13. Alternative Streitbeilegung / Rechtswahl / Gerichtsstand

13.1. BiR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BiR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für BiR verpflichtend würde, informiert BiR die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. BiR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

13.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und BiR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können BiR ausschließlich an deren Sitz verklagen.

13.3. Für Klagen von BiR gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BiR vereinbart.


14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.


15. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen

15.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Reisebedingungen von BiR für Reisen geschlossener Gruppen. „Reisen für geschlossene Gruppen“ im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenreisen, die von BiR als verantwortlichem Reiseveranstalter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. -auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.

15.2. BiR und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenreise vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenreiseteilnehmer das Recht eingeräumt wird, nach Auftragserteilung bis drei Monate vor Reisebeginn kostenfrei von der Gruppenreise zurückzutreten. Ggf. wird in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung auf dieses kostenfreie Rücktrittsrecht deutlich hingewiesen. Macht der Gruppenauftraggeber gegenüber BiR von diesem kostenlosen Rücktrittsrecht Gebrauch, werden etwa bereits an BiR geleistete Anzahlungen unverzüglich erstattet. Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

15.3. Dem Gruppenauftraggeber wird von BiR zur Entgegennahme der einzelnen Teilnehmeranmeldungen ein Anmeldeformular überlassen, das verbunden ist mit diesen Reisebedingungen sowie mit dem gem. Art. 250 EGBGB erforderlichen Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a BGB. Der Gruppenauftraggeber verpflichtet sich insoweit gegenüber BiR, jedem potenziellen Gruppenteilnehmer jeweils vor der individuellen Teilnehmeranmeldung dieses Anmeldeformular samt Reisebedingungen und Formblatt zu übergeben und sich den diesbezüglichen Erhalt auch entsprechend schriftlich mit der jeweiligen Teilnehmeranmeldung bestätigen zu lassen. Der Gruppenauftraggeber wird BiR von jeglichen Schäden und Haftungen freihalten, die unmittelbar aus einer Verletzung seiner Verpflichtung insoweit resultieren. Die Haftung des Gruppenauftraggebers schließt etwaige Rechtsverteidigungskosten ein, die BiR angemessener Weise in diesem Zusammenhang entstehen.

15.4. BiR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von BiR – vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von BiR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Reisenden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit BiR vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort, nicht im Leistungsumfang von BiR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von BiR vertraglich nicht geschuldete Reiseleiter.

15.5. BiR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder des von diesen eingesetzten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit BiR abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit Leistungsträgern, Auskünfte und Zusicherungen gegenüber den Reisenden.

15.6. Der Reisende hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Ziffer 8.2.c) vorzunehmen.

15.7. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Reiseleiter nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenreiseteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt, vor, während oder nach der Reise für BiR Beanstandungen des Reisenden oder Zahlungsansprüche namens BiR anzuerkennen.

*Die Verwendung von männlichen Formen wie „Reisende", „Auftraggeber", „Reiseleiter" etc. wurde von uns gewählt, um der in BGB §307 geforderten Pflicht zur Klarheit und Verständlichkeit der Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerecht zu werden. Sie soll lediglich eine übersichtliche Darstellung der Reisebedingungen gewährleisten.

Veranstalter: Biblische Reisen GmbH
Sitz der Gesellschaft: Stuttgart
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 10467
Geschäftsführerin: Irmela Preissner
Adresse: Lange Straße 51, 70178 Stuttgart
Telefon: +49 (0)711 619 25 0
E-Mail: info@biblische-reisen.de

© RA Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart & Biblische Reisen Stuttgart, { {date::Y} }
Nachdruck, auch auszugsweise, nicht gestattet!

   

Formblatt zur Unterrichtung

   


Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Biblische Reisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen Biblische Reisen GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Das vollständige Formblatt finden Sie hier:

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs